|  | Satzung§ 1
                      Der Verein führt den NamenErzeugergemeinschaft Weideland Schuttertal
Der Verein besteht in der Rechtsform des eingetragenen
                        Vereins und hat seinen Sitz in Seelbach. Der Verein
                        führt nach der Eintragung ins Vereinsregister den
                        Zusatz e.V.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2
                      Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung der
                        bäuerlichen Kulturlandschaft durch Förderung von
                        kleinbäuerlichen viehhaltenden Betrieben in der Region
                        Schuttertal.Zu diesem Zweck unterstützt der Verein seine
                        Mitglieder und andere außenstehende Landwirte aus der
                        Region des Schuttertals bei der Vermarktung ihrer
                        Erzeugnisse. Unter anderem soll dies durch Errichtung
                        einer Schlachtstätte in Wittelbach erfolgen. § 3
                      Ordentliches Mitgliede kann jedes Mitglied eines
                        landwirtschaftlichen Betriebes in der Region Schuttertal
                        werden.Förderndes Mitglied kann jede natürliche und
                        juristische Person werden, die sich den Zielen des
                        Vereins verbunden fühlt und den Vereinszweck finanziell
                        oder durch Sachzuwendungen fördern und unterstützen
                        will.Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
                        ein an den Vorstand des Vereins schriftlich zu
                        richtender Aufnahmeantrag, in dem sich das zukünftige
                        Mitglied zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen
                        verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über den
                        Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen, bei Ablehnung
                        entscheidet die Mitgliederversammlung. § 4
                      Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder schriftliche
                        Austrittserklärung oder Ausschließung bei juristischen
                        Personen durch deren Liquidation.Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann nur
                        durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
                        zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
                        Frist von 12 Monaten erfolgen, erstmals auf das Ende des
                        fünften Geschäftsjahres.Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
                        schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins
                        verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die
                        Mitgliederversammlung.Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft
                        keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Insbesondere
                        nicht auf die Rückgewähr geleisteter Beiträge und
                        sonstiger Leistungen. Unberührt davon bleibt der
                        Anspruch auf zivilrechtliche Forderungen jeder Art (z.B.
                        Rückforderung hingegebener Darlehen). § 5
                      Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die
                        Mitgliederversammlung.Über Bedingungen und Kosten einer Benutzung der noch
                        zu errichtenden Schlachtstätte gibt die für diese
                        Einrichtung zu erstellende Geschäftsordnung Auskunft. § 6
                      Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,
                        dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer
                        und dem Rechner, sowie mindestens 3 Beisitzern. Die
                        Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3
                        Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines
                        Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
                        vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der
                        Wahlperiode gewählt. Vertretungsberechtigte des Vereins nach außen
                        sind der 1. und der 2. Vorsitzende, der Rechner und der
                        Schriftführer. Sie vertreten den Verein jeweils
                        alleine. Bei Geschäften mit einem wirtschaftlichen
                        Umfang von über 2.000,00 DM, bei Abschluss von
                        Dauerschuldverhältnissen und bei Belastung von
                        Grundstücken vertreten den Verein zwei zur Vertretung
                        zugelassene Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.Vorstandsitzungen finden je nach Bedarf statt. Sie
                        sind vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter
                        mit einer Frist von zwei Tagen einzuberufen. Die
                        Einberufungsfrist kann kürzer sein, wenn eine besondere
                        Notlage dies erfordert oder wenn keines der geladenen
                        Vorstandsmitglieder der verkürzten Frist widerspricht.
                        Der Widerspruch muss spätestens bis zum Beginn der
                        anberaumten Vorstandsitzung erfolgt sein. § 7
                      Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins
                        findet jeweils im 1. Quartal eines Geschäftsjahres
                        statt. Sie beschließt insbesondere über
 - die Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder
 - die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
 - die Änderung der Satzung sowie
 - die Auflösung des Vereins und die Verwendung des
                        Vereinsvermögens.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind
                        einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der
                        Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangen. Kommt
                        der Vorstand dem nicht nach, so sind diese Mitglieder
                        berechtigt, selbst die Mitgliederversammlung
                        einzuberufen.Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer
                        Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung in den
                        Vereinsblättern der Gemeinden Seelbach und Schuttertal,
                        sowie in der Tagespresse einzuberufen. Sie ist beschlussfähig,
                        wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend
                        sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unter Einhaltung
                        einer Frist von zwei Wochen eine erneute
                        Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne
                        Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
                        beschlussfähig.Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
                        entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas abweichendes
                        bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei
                        Wahlen ist der gewählt, der die Mehrzahl der
                        abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Beschlüsse und
                        Wahlen erfolgen geheim, außer es wird einstimmig die
                        Akklamation beschlossen.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
                        Protokoll zu verfassen, das von dem die Versammlung
                        leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
                        unterzeichnen ist. § 8
                      Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der
                        Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
                        Viertel der Mitglieder. Das bei der Beendigung der
                        Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen wird, falls
                        ein anderer gemeinnütziger Verein mit vergleichbarem
                        Vereinszweck besteht oder in einer Frist von drei Jahren
                        gegründet wird, auf diesen übertragen. Zu diesem Zweck
                        wird das Vereinsvermögen für drei Jahre gesperrt und
                        mündelsicher angelegt. Sollte nach Abschluss dieser drei
                        Jahre kein entsprechender Verein bestehen, fällt das
                        restliche Vermögen je zur Hälfte an die Gemeinden
                        Seelbach und Schuttertal.  Schuttertal, den 09.05.1997
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